Wichtige Informationen zum Schulbesuch der gymnasialen Oberstufe. (Zusammenfassung)

GRUNDSATZ
Jede/r Schüler/in ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen (Schulpflicht). Eine Zeugnisnote kann in einem Fach nur gegeben werden, wenn mindestens sechs Wochen kontinuierlich am betreffenden Unterricht teilgenommen wurde.

 

FEHLEN AM UNTERRICHT
Nicht volljährige Schüler/innen:

  • Mitteilungs- und Begründungspflicht der Erziehungsberechtigten spätestens bis zum 3. Schultag nach dem ersten Fehltag.
  • Bleibt die Erklärung der Erziehungsberechtigten bis zum 3. Schultag aus, ist das Fernbleiben unentschuldigt, als solches im Klassenbuch/Tutorenheft zu vermerken und später auf dem Zeugnis einzutragen.

Volljährige Schüler/innen:

  • Mitteilungs- und Begründungspflicht der Schüler/innen bis zum 3. Schultag nach dem ersten Fehltag.
  • Ist die Begründung bis zum 3. Schultag nicht erfolgt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen. Es wird im Klassenbuch/Tutorenheft als solches vermerkt und später auf dem Zeugnis eingetragen.

 

BEURLAUBUNGEN

  • Eine Beurlaubung ohne vorherigen und begründeten Antrag ist nicht möglich, eine Beurlaubung im Nachhinein ist nicht zulässig.
  • Über jede Beurlaubung wird im Einzelfall nach Prüfung der Gründe entschieden.
  • Die Schüler/innen haben keinen Anspruch auf Beurlaubung.
  • Beurlaubungen bis zu drei Tagen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit Ferienzeiten stehen, können von dem/der Klassenlehrer/in bzw. Tutor/in in eigener Verantwortung genehmigt werden.
  • Beurlaubungen für die Tage vor oder nach den Ferien sind rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor dem Beurlaubungstermin) bei der Schulleiterin zu beantragen.

 

FEHLEN BEI KLAUSUREN
In der 12. und 13. Jst. muss innerhalb von 3 Schultagen nach dem Klausurtag die ärztliche Bescheinigung bei dem/der Pädagogischen Koordinator/in vorgelegt werden.

 

FEHLZEITEN IM SPORTUNTERRICHT

  • Jede/r Schüler/in ist verpflichtet pro Semester mindestens einen Sportkurs zu belegen.
  • Einzelfehlzeiten im Sportunterricht der 12. und 13. Jst. sind im Rahmen der oben beschriebenen Entschuldigungspflicht bei dem/der Tutor/in zu entschuldigen.
  • Führt eine Verletzung oder eine Krankheit zu einer längeren Nichtteilnahme am Sportunterricht (4 Wochen und länger), muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Verletzungen entbinden nicht von der Teilnahme an den Sportkursen, da im Unterricht auch theoretische Inhalte behandelt werden. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Anwesenheit trifft in jedem Fall der/die unterrichtende Lehrer/in.
  • Die unentschuldigte Nichtteilnahme an dem zugewiesenen Sportkurs führt zu einer Bewertung mit null Punkten. Dies bedeutet, dass der/die Schüler/in unabhängig von den sonstigen Zensuren in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten muss.

 

UNENTSCHULDIGTES FEHLEN
Das Fernbleiben vom Unterricht und von Klausuren ist unentschuldigtes Fehlen, wenn

  • keine genehmigte Beurlaubung vorliegt oder
  • das Fernbleiben nicht begründet wird oder
  • die Entschuldigung nicht am 3. Schultag vorliegt.

 

 


 

Die Schule prüft in jedem Fall, ob eine Fehlzeit hinreichend begründet ist. 
Bei Nicht-Anerkennung der Begründung durch den/die Klassenlehrer/in oder Tutor/in (in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin) gilt das Fernbleiben ebenfalls als unentschuldigt.

 


  

  • Bleibt ein/e nicht mehr schulpflichtige/r Schüler/in im Verlauf
        -   von 2 Monaten an mehr als 10 Schultagen (das gilt auch für Einzelstunden an Tagen) oder
        -   von 6 Monaten an mehr als 14 Schultagen (das gilt auch für Einzelstunden an Tagen)
    dem Unterricht unentschuldigt fern, so ist der Ausschluss von der besuchten Schule anzuordnen. (Der Ausschluss wird vorher schriftlich angedroht.)
  • Bleibt ein/e nicht mehr schulpflichtige/r Schüler/in ohne Begründung dem Unterricht ununterbrochen mindestens 6 Wochen unentschuldigt fern, so ist davon auszugehen, dass er/sie sich abgemeldet hat. Es erfolgt die Streichung aus der Schülerliste ohne vorherige Androhung.

Fehlzeiten, die sich zum Ende eines Schuljahres angesammelt haben, werden bei der Berechnung im folgenden Schulhalbjahr mitgezählt.

 


 

Grundlage dieser Hinweise sind das Schulgesetz für das Land Berlin, die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Ausführungsvorschriften über die Schulpflicht, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Klassenarbeiten, Noten und Zeugnisse in den aktuellen gültigen Fassungen.

 


 

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